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Zum Haus gehörend oder Privateigentum
Wenn Sie abschliessen, möchten Sie wirklich nicht in eine Debatte verwickelt werden, über was zum Haus gehört und was Ihr privates Eigentum ist Es ist aber nicht ungewöhnlich, dass ein Käufer glaubt, dass ein bestimmter Gegenstand in den Kaufpreis eingeschlossen ist, wenn der Verkäufer nie die Absicht hatte, diesen Gegenstand mitzuverkaufen! Häufige Beispiele sind Vorhänge, Wandlampen und Deckenleuchter. Aber bei nahezu allen Gegenständen, die von einem Käufer als "Teil des Hauses" verstanden werden können, besteht die Möglichkeit für Missverständnisse und Meinungsverschiedenheiten.
Das Gesetz besagt, dass generell Alles, das Teil des Grundstücks oder an dem Haus befestigt und unbeweglich ist, oder nicht ohne Folgeschaden entfernt werden kann, oder Alles, was zufällig oder zugehörig zu dem Grundstück ist, als zum Haus gehörend betrachtet wird. Privateigentum ist somit alles andere - alle Besitztümer, die Sie bei einem Umzug mitnehmen.
Der Gesetzgeber erkennt durch den Vorsatz und die Art, in welcher ein Gegenstand befestigt ist, ob es sich dabei um einen zum Haus gehörenden oder um Privateigentum handelt. Eingebaute Haushaltsgeräte werden daher gewöhnlich als zum Haus gehörend angesehen, wohingegen freistehende als persönliches Eigentum betrachtet werden. Wenn die Entfernung eines Gegenstandes mit Nägelziehen o.ä. verbunden ist, dann ist es wahrscheinlich ein zum Haus gehörender. Wenn die Sache abgeschraubt und entfernt werden kann, ohne Schaden zu hinterlassen, dann kann es sich um etwas handeln, was zu einer Auseinandersetzung führt!
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Käufer und Verkäufer vor dem Abschluss detaillierte Listen anfertigen, für solche Gegenstände, die in den Verkauf eingeschlossen sind. Als Verkäufer geben Sie Ihre Liste dem abschliessenden Makler. Wenn Sie etwas mitnehmen möchten, und Sie müssen dafür Nägel oder Schrauben entfernen, halten Sie das in dem Vertrag fest.
Denken Sie daran: wie Alles im Immobiliengeschäft, es kann verhandelt werden. Wenn Sie etwas Besonderes in Ihren Kauf eingeschlossen haben wollen, können Sie es vielleicht zu einem vernünftigen Preis in den Vertrag mit einschliessen lassen. Das gilt besonders, wenn der Gegenstand nicht in das neue Heim des Verkäufers passt.